Der Ritter Christian (Kyrstan) von Witzleben (Wyzeleibin) und seine Söhne, die Ritter Dietrich und Friedrich von Witzleben, bekunden für sich und ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1361-1370
1368 August 12
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Nach Cristis geburt dryzenhundert iar in dem acht und sechzigisten iare an Sonabinde nach sent Laurencien tage
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Der Ritter Christian (Kyrstan) von Witzleben (Wyzeleibin) und seine Söhne, die Ritter Dietrich und Friedrich von Witzleben, bekunden für sich und alle ihre Erben, dass sie von Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde über das Schultheißenamt und den Zoll in Hain (Hayn) und einen Wald, der Hain genannt wird und bei Hain liegt, erhalten haben. Die Brüder geloben, einem Wiederkauf nicht zu widersprechen und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Dietrich von Witzleben siegelt für sich, seinen Vater Christian und seinen Bruder Friedrich. Inserierte Urkunde von 1368 August 11: Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, bekundet, dass er dem Ritter Christian von Witzleben und dessen Söhnen, den Rittern Dietrich und Friedrich von Witzleben, das Schultheißenamt in Hain mit freier Verfügungsgewalt (mit setzen und entsetzen) für 50 Pfund guter, alter Heller zum Wiederkauf verkauft hat. Der Zoll in Hain wird für 13 Mark vollwichtiges (lotiges) Silber zum Wiederkauf verkauft. Für den Wald genannt Hain bei Hain werden 150 Pfund alter Heller bezahlt. Die Ämter und Güter werden mit allem Zubehör, wie es Abt und Kloster besessen haben, verkauft. Sämtliches Geld haben die von Witzleben bereits an die von Erffa für die Auslösung der genannten Ämter und Güter bezahlt. Es besteht ein jederzeitiges Rückkaufrecht für Abt und Kloster, dem nicht widersprochen werden kann. Ein Rückkauf muss ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Siegelankündigung des Abtes Heinrich. (Nach Cristis gebuert dryzenhundert iar in dem acht und sechzigisten iare an Fritage nach sent Laurencien tage). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Ritter Dietrich von Witzleben
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Der Ritter Christian (Kyrstan) von Witzleben (Wyzeleibin) und seine Söhne, die Ritter Dietrich und Friedrich von Witzleben, bekunden für sich und alle ihre Erben, dass sie von Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde über das Schultheißenamt und den Zoll in Hain (Hayn) und einen Wald, der Hain genannt wird und bei Hain liegt, erhalten haben. Die Brüder geloben, einem Wiederkauf nicht zu widersprechen und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Dietrich von Witzleben siegelt für sich, seinen Vater Christian und seinen Bruder Friedrich. Inserierte Urkunde von 1368 August 11: Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, bekundet, dass er dem Ritter Christian von Witzleben und dessen Söhnen, den Rittern Dietrich und Friedrich von Witzleben, das Schultheißenamt in Hain mit freier Verfügungsgewalt (mit setzen und entsetzen) für 50 Pfund guter, alter Heller zum Wiederkauf verkauft hat. Der Zoll in Hain wird für 13 Mark vollwichtiges (lotiges) Silber zum Wiederkauf verkauft. Für den Wald genannt Hain bei Hain werden 150 Pfund alter Heller bezahlt. Die Ämter und Güter werden mit allem Zubehör, wie es Abt und Kloster besessen haben, verkauft. Sämtliches Geld haben die von Witzleben bereits an die von Erffa für die Auslösung der genannten Ämter und Güter bezahlt. Es besteht ein jederzeitiges Rückkaufrecht für Abt und Kloster, dem nicht widersprochen werden kann. Ein Rückkauf muss ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Siegelankündigung des Abtes Heinrich. (Nach Cristis gebuert dryzenhundert iar in dem acht und sechzigisten iare an Fritage nach sent Laurencien tage). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Ritter Dietrich von Witzleben
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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