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Verordnung: Bei der Ausführung des Gesetzes zur Wahl der drei Mitglieder des Bezirksrates ist genau darauf zu achten, dass nur die 24 Grundstücksbesitzer des Kreises daran teilnehmen dürfen
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> E Einteilung, Verwaltung und Personal der Ämter und Kreise
Darmstadt, 1857 Oktober 6
Sachakte
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