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Anweisung: Es ist erforderlich, wenn Landräte oder Bürgermeister bestimmte Eingaben an Militärbehörden richten, die genaue Angabe des Bataillons, der Kompanie oder Schwadron der betreffenden Person mit aufzuführen
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Darmstadt, 1823 Juli 22
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