Verordnung: Um die öffentliche Sicherheit gegen umherstreifendes Raub- und Diebesgesindel zu erhöhen, sollen an den Landesgrenzen, vor allen Dingen gegen Nassau und Westfalen, sämtliche Schützen der beiden Bataillone des Leibregiments mit den Offizieren und Teile des Landdragoner-Korps zum Einsatz kommen