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Verordnung: Es wird darauf hingewiesen, dass das Bemalen und Beschmieren des Straßenpflasters, der Straßendecke, der Fußsteige, der Wände und Mauern öffentlicher Gebäude nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften streng verboten ist
Verordnung: Es wird darauf hingewiesen, dass das Bemalen und Beschmieren des Straßenpflasters, der Straßendecke, der Fußsteige, der Wände und Mauern öffentlicher Gebäude nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften streng verboten ist
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> Q Sicherheitspolizei >> Q.1 Erhaltung des Landfriedens, Fremdenpolizei, Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze, Fahndung
Dieburg, 1932 Juli 27
Sachakte
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