Appellationis Auseinandersetzung um die Bezahlung von Schulden
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(1) 2247
Wismar M 173 (W M n. 173)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 13. 1. Kläger M
(1781-1783) 13.08.1783-08.07.1785
Kläger: (2) H.C. Möller, Witwe des Tribunalsassessors Carl Hinrich Möller (Kl.in in 1. Instanz))
Beklagter: Jacob Caspar Ungnade, Kaufmann und Weinhändler zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Carl Christoph Schultesius (A), Johann Franz von Palthen (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte der Kl.in vom 13.08. um Fristverlängerung zum Einreichen ihrer Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil und erteilter Genehmigung des Tribunals vom 15.08. legt Kl.in am 24.09. ihren Schriftsatz vor. Der Wismarer Schiffer Haack schuldete Kl.in aus 2 Verschreibungen 180 und 100 Rtlr. Bei seinem Konkurs vergleicht sie sich mit ihm, daß sie 230 Rtlr erhalten soll. Sie erhält einen Wechsel über 50 Rtlr und eine Verschreibung vom Vater des Bekl. über 180 Rtlr, die in dem Hause Haacks angelegt sind. Als dieses Haus an Kaufmann Schultesius verkauft wird, will dieser das Kapital daraus ablösen lassen und fordert den Bekl. dazu auf. Dieser gibt an, die Kl.in bereits befriedigt zu haben und bezieht sich auf einen Wechsel von 200 Rtlr, den Kl.in im Jahre 1770 erhalten hatte. Sie argumentiert hingegen, daß er zwei Geschäfte miteinander verquickt, die nichts miteinander zu tun haben und daß sie seinem Vater 200 Rtlr über die 180 Rtlr hinaus bar geliehen habe. Das Ratsgericht, vor dem sie Ungnade auf Zahlung der 180 Rtlr samt Zinsen verklagt hat, hat 1781 zunächst Bekl. verurteilt, das Geld an sie zu bezahlen. Auf die restitutio in integrum des Bekl. ändert das Ratsgericht sein Urteil dahingehend, daß das Geld bereits bezahlt ist und die Kl.in nichts mehr zu fordern habe. Daher appelliert sie an Tribunal, das am 21.11.1783 die Akten der Vorinstanz anfordert. Diese gehen am 31.03.1784 ein und werden geprüft, am 05.07. und 18.10.1784 sowie am 24.01.1785 bittet Kl.in um Prozeßbeschleunigung, am 11.04.1785 bestätigt das Tribunal das Urteil des Ratsgerichts. Am 23.05. kündigt Kl.in dagegen restitutio in integrum an, da sie hofft, in den Besitz neuer Beweismittel zu gelangen und bittet zunächst am 23.05. und am 04.07. um Fristverlängerung, die ihr am 25.05. und 08.07.1785 gewährt wird. Weiteres erhellt nicht.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1781 2. Ratsgericht 1783 3. Tribunal 1783-1785 4. Tribunal 1785
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteile vom 21.11.1781 und 02.07.1783; von Notar Johann Friedrich Nölting aufgenommene Appellation vom 10.07.1783; Rationes decidendi des Ratsgerichts; Prozeßvollmacht der Kl.in für Palthen vom 05.04.1785
Beklagter: Jacob Caspar Ungnade, Kaufmann und Weinhändler zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Carl Christoph Schultesius (A), Johann Franz von Palthen (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte der Kl.in vom 13.08. um Fristverlängerung zum Einreichen ihrer Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil und erteilter Genehmigung des Tribunals vom 15.08. legt Kl.in am 24.09. ihren Schriftsatz vor. Der Wismarer Schiffer Haack schuldete Kl.in aus 2 Verschreibungen 180 und 100 Rtlr. Bei seinem Konkurs vergleicht sie sich mit ihm, daß sie 230 Rtlr erhalten soll. Sie erhält einen Wechsel über 50 Rtlr und eine Verschreibung vom Vater des Bekl. über 180 Rtlr, die in dem Hause Haacks angelegt sind. Als dieses Haus an Kaufmann Schultesius verkauft wird, will dieser das Kapital daraus ablösen lassen und fordert den Bekl. dazu auf. Dieser gibt an, die Kl.in bereits befriedigt zu haben und bezieht sich auf einen Wechsel von 200 Rtlr, den Kl.in im Jahre 1770 erhalten hatte. Sie argumentiert hingegen, daß er zwei Geschäfte miteinander verquickt, die nichts miteinander zu tun haben und daß sie seinem Vater 200 Rtlr über die 180 Rtlr hinaus bar geliehen habe. Das Ratsgericht, vor dem sie Ungnade auf Zahlung der 180 Rtlr samt Zinsen verklagt hat, hat 1781 zunächst Bekl. verurteilt, das Geld an sie zu bezahlen. Auf die restitutio in integrum des Bekl. ändert das Ratsgericht sein Urteil dahingehend, daß das Geld bereits bezahlt ist und die Kl.in nichts mehr zu fordern habe. Daher appelliert sie an Tribunal, das am 21.11.1783 die Akten der Vorinstanz anfordert. Diese gehen am 31.03.1784 ein und werden geprüft, am 05.07. und 18.10.1784 sowie am 24.01.1785 bittet Kl.in um Prozeßbeschleunigung, am 11.04.1785 bestätigt das Tribunal das Urteil des Ratsgerichts. Am 23.05. kündigt Kl.in dagegen restitutio in integrum an, da sie hofft, in den Besitz neuer Beweismittel zu gelangen und bittet zunächst am 23.05. und am 04.07. um Fristverlängerung, die ihr am 25.05. und 08.07.1785 gewährt wird. Weiteres erhellt nicht.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1781 2. Ratsgericht 1783 3. Tribunal 1783-1785 4. Tribunal 1785
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteile vom 21.11.1781 und 02.07.1783; von Notar Johann Friedrich Nölting aufgenommene Appellation vom 10.07.1783; Rationes decidendi des Ratsgerichts; Prozeßvollmacht der Kl.in für Palthen vom 05.04.1785
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:29 MEZ