Verordnung: Dem Ersuchen der Juden, Streitigkeiten durch ihren Rabbiner beilegen zu lassen, kann nur insoweit Konzession erteilt werden, als es sich um geringfügige Sachen in eigener Angelegenheit handelt. Für die Erledigung sind Erlaubnisscheine zu besorgen. Im übrigen bleiben alle Malefiz- und bürgerlichen Händel bei dem obrigkeitlichen Amt, auch die jüdische Erbverteilung einschließlich der zu entrichtenden Kollateralgelder