Martin Kuder, B. und Binder zu Stuttgart, wegen strafbarer Handlungen daselbst gef. und harter Strafe verfallen, jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten begnadigt und mit der Auflage freigel., künftig von Völlerei abzustehen, sich wohl zu verhalten und ohne obrigkeitliche Erlaubnis nichts von seiner Habe zu versetzen oder zu verkaufen, gelobt dies und schwört U.