Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinem Futtermeister Hans Schwab (Schwaben) und dessen Ehefrau Else Volmar (Folmars Elsen) einerseits und Johannes Kobererer und dessen Schwester Else, Ehefrau des Johann Bosse [vom Stein] von Kreuznach, sowie deren Stiefkindern andererseits Irrungen um das elterliche Erbe des genannten Koberer und dessen Schwester gehalten haben, weswegen der Pfalzgraf sie vor seinem Hofmeister und seinen Räten hat verhören lassen. Diese haben zwischen den Parteien beredet, dass der pfalzgräfliche Getreue Swicker von Sickingen, Ritter, ihnen als Obmann bis zum nächsten Palmtag einen Tag zu Kreuznach anberaumen soll, wo jede Partei mit zwei Zusätzen erscheinen soll. Dort sollen ihre Irrungen gütlich geschlichtet oder rechtlich unter Verzicht auf weitere Rechtsmittel entschieden werden. Bei Tod eines Schiedmanns ist Ersatz zu stellen. Der Rechtsausgang soll innerhalb des nächsten Vierteljahres nach diesem Anlass stattfinden, wenn nicht mit Recht erkannt wird, das mehr Zeit erforderlich ist. Kurfürst Philipp bevollmächtigt Swicker von Sickingen oder einen ersatzweise gestellten Obmann zur Ausführung, namentlich dazu, Kundschaften einzuholen sowie Zeugen zu laden und zu verhören.