Frauenbeauftragte
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 1/004 D931010/113
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 1/004 Hörfunksendungen des SDR aus dem Jahre 1993
Hörfunksendungen des SDR aus dem Jahre 1993 >> April
2. April 1993
In allen Städten ab 20.000 Einwohner und in allen Landkreisen in Baden-Württemberg soll nach den Vorstellungen von Frauenministerin Brigitte Unger-Soyka eine Frauenbeauftragte eingestellt werden. Dies soll als Pflichtaufgabe in der Gemeinde- und Landkreisordnung verankert werden. Es gibt aber auch Stimmen, die sich gegen diesen Vorschlag wenden. UNGER-SOYKA: Niemand bestreitet heute mehr, daß Frauen in der Gesellschaft noch immer nicht gleichberechtigt sind. Um eine vollständige Gleichberechtigung zu erreichen, braucht die Gesellschaft mehr Frauenbeauftragte. TEUFEL: Ist gegen eine gesetzliche Vorschrift für eine Frauenbeauftragte. Die kommunale Selbstverwaltung sollte weitgehend erhalten bleiben. In der Verwaltung sollten qualifizierte Frauen mit diesen Aufgaben zusätzlich betraut werden. HERRMANN: Es hat sich gezeigt, wenn keine Frauenbeauftragte in der Verwaltung tätig ist, passiert auch für die Frauen nichts. Erst durch eine Frauenbeauftragte kommen die Frauen an das Geld. Aufgrund ihrer Initiative wurde im Gemeinderat in Filderstadt eine Vorlage, die die Streichung einer weiteren Betreuung einer Schülergruppe vorsah, abgelehnt. KAUFMANN: Die einzelnen Kommunen brauchen in der Frage einer Frauenbeauftragten keine Vorschrift von der Landesregierung. Der Prozeß der Freiwilligkeit muß erhalten bleiben. UNGER-SOYKA: In ihrem Antrag wird sie von allen Frauenverbänden unterstützt.
0:07:15; 0'07
Audio-Visuelle Medien
Herrmann, Edeltraud; Frauenbeauftragte, Referentin für Chancengleichheit, Leiterin des Frauenbüros
Kaufmann, Otto
Frau: Frauenbeauftragte
Kommunalpolitik: Frauenbeauftragte
Landkreis; Frauenbeauftragte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:32 MEZ