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Verordnung: Alle Beamten des Landes werden angehalten, auf alle innerhalb oder außerhalb des Landes gelegenen Hofreiten, Eisenhämmer, Mühlen, Gehölze, Wasser, Ländereien, Weinberge etc. aufzupassen, dass diese ordentlich bewirtschaftet und die anstehenden Zinsen erstattet werden. Die erblich an Pächter verliehenen Anwesen dürfen nicht zerstückelt oder mit Dienstbarkeiten und Pfandschaften beladen werden

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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