Kaiser Karl VI. an Joseph Friedrich Fürsten zu Hohenzollern und Grafen zu Sigmaringen und dessen geheime Hof- und Kammerräte: Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Pfullendorf haben vorgetragen: Von Seiten Hohenzollern wurde ein Pfullendorfer Bürger, welcher von einem Wilderer ein nach Pfullendorf gebrachtes Wildpret gekauft haben soll, vor Gericht begehrt. Da Pfullendorf ablehnte, haben die von Hohenzollern darauf dem Pfullendorfer Stadtammann Johann Georg Strobel ein Vorspannpferd und dem Anton Keßler einen mit Gerste und Eicheln beladenen Wagen mit Roß und einem anderen mit dem Wildpretkauf nicht beschuldigten Bürger ein Vorspannpferd auf öffentlicher Reichs- und Heerstraße abgenommen und in Sigmaringen verkaufen lassen. Keßler sind Roß und Wagen zurückerstattet, Gerste und Eicheln aber zurückbehalten worden. Dergleichen Verfahren sind auch gegen andere Pfullendorfer Bürger vorgenommen worden. Der Pfullendorfer Magistrat bittet um Erlaß eines "Mandatum inhibitorium, restitutcrium et de non amplius turbando" gegen Hohenzollern. Dieses ist ihm zuerkannt worden. Der Kaiser gebietet bei Pön von 10 Mark lötigen Goldes, von dergleichen Gewalttaten abzustehen und das Abgenommene zurückzuerstatten. Der Kaiser lädt die beiden Parteien innerhalb von zwei Monaten nach Verkündigung des Mandats, in dem er ihnen einen Gerichtstag setzt, an den kaiserlichen Hof

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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