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Anweisung: Das Ministerium der Finanzen bestimmt, dass das Großherzogliche Familieneigentum oder der hessische Fiskus etc. vom Stempel befreit sind, desgleichen haben auch Schreibgebühren und sonstige Auslagen außer Ansatz zu bleiben (Überweisungsschreiben vom 10. Dezember 1902 anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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