Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Streit um die Pachtung des Großen Mönchhofes (Herrschaft Bedburg, Gericht Boisdorf). Der Appellant erklärt, wie deren Vorfahren hätten seine Eltern, Thönis und Catharina Weidenfeld, den Hof auf 24 Jahre gepachtet und angesichts größerer Investitionen (u.a. Neubau von Schaf-, Kuh- und Schweinestall, Scheune) die Zusicherung auf eine weitere 24jährige Pachtzeit ohne Pachterhöhung erhalten. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß der Kamper Abt seine Klage auf Entsetzung des Appellanten von dem Hof an den Grafen gerichtet hatte und daß dieser sich gegen die Einwände des Appellanten, in 1. Instanz sei das Gericht Boisdorf zuständig, für zuständig erklärt hatte. Neben seinen Einwänden gegen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Grafen verweist der Appellant auf unqualifiziertes, an Justizverweigerung grenzendes Verhalten des Grafen ihm gegenüber in einem anderen Verfahren. Es wurde darauf hingewiesen, daß das RKG kürzlich in einem - benannten - Fall die Appellation gegen einen Extrajudizialbescheid des Grafen angenommen habe. Der Appellant erhebt Attentatsvorwurf. Appellant wie Appellat sehen sich als derzeitiger Inhaber (Possessor) des Hofes und fordern, bis zur Entscheidung in dieser Possession geschützt zu werden. Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit der Appellation gegen ein Interlokut. Zudem sei das RKG nicht nächste Appellationsinstanz, da der Graf nicht als Reichsunmittelbarer, sondern als Herr der kurkölnischen Herrschaft Bedburg entschieden habe. Er bestreitet die Zulässigkeit eines Attentatsmandates, das in Possessionsstreitigkeiten erst nach der Entscheidung in der Hauptsache möglich sei. Er bestreitet die Zulässigkeit einer Bindung geistlichen Besitzes durch Zusage einer insgesamt 48jährigen Pachtzeit. In dem angeblichen Vertrag seien die notwendigen Formalien nicht berücksichtigt. Die Verpachtung von Einnahmen, die einem bestimmten Klosteramt zugeschrieben seien, ende immer mit dem Tode des Amtsinhabers. Nach letzten Handlungen von 1584 endet das Protokoll mit der Bitte Vomelius', „dieweil sein prinicipal der acten voriger Instantz vonöth[en], dieselb aber nit in dem gewölb sonder[n] bei D. Gedelman sein sollen, so bitt er ihnen ad reproductionem anzuhalten“.