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Verordnung: Solange die Angehörigen des Leibregiments zu Pferd im Winterquartier liegen, sollen Regimentsangehörige, die Weib und Kinder haben, nicht auf Kommando verschickt werden
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Verordnung: Solange die Angehörigen des Leibregiments zu Pferd im Winterquartier liegen, sollen Regimentsangehörige, die Weib und Kinder haben, nicht auf Kommando verschickt werden
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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