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Verfügung: In Zukunft ist es erforderlich, dass bei der Errichtung von General-Hypotheken und bei der Aufstellung von Schuldverschreibungen zur Bestätigung der Bürgschaftsleistung die Ehefrau mit unterschreibt
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.6 Zivil- und Erbrechtsangelegenheiten, Versteigerungen, Hypotheken
Langen, 1843 März 18
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