Graf Ludwig von Oettingen beurkundet, dass weder er noch einer seiner Nachkommen irgend ein Recht oder eine Jurisdiktion über die zwei Landgüter in Kleinsteinbach, über das in Haselbach und über eines in Brambach hätten, welche Güter vielmehr der oettingische Notar Heinrich von Ellwangen zu lebenslänglicher Nutznießung besitze.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view