Verordnung: Auf die Vorstellung des Müllermeisters Johann Georg Aumann zu Ober-Roden werden nochmals die althessischen Verordnungen von 1705 und 1722 bekannt gemacht. Gleichzeitig wird aber auch der Überlegung Raum gegeben, dass erst in der Nacht zum Sonntag um 12.00 Uhr der Mahlbetrieb eingestellt zu werden braucht (zwei Überweisungsschreiben vom 16. November 1826 und vom 2. Dezember 1826 liegen bei)