Verordnung: Gemäß der Instruktion vom 16. April 1851 soll die Flur- und Parzellenvermessung durchgeführt werden. Wenn in der Gemarkung Domanial-, Kommunal- oder Stiftungswald vorhanden ist, erhalten alle Weisung, was mit dem Domanialwald geschehen soll. Bei dem Kommunal- und Stiftungswald hat der Besitzer zu entscheiden, ob er von der Verordnung Gebrauch machen will (Ausfertigung drei Mal vorhanden)