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Verordnung: An das Ministerium ist sofort zu berichten, wenn beim Umzug aus dem Nassau-Weilburgischen diesen Untertanen außer dem Manumissionsgeld und dem zehnten Pfennig noch weitere zwei Prozent Geld abgezogen wurden
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Verordnung: An das Ministerium ist sofort zu berichten, wenn beim Umzug aus dem Nassau-Weilburgischen diesen Untertanen außer dem Manumissionsgeld und dem zehnten Pfennig noch weitere zwei Prozent Geld abgezogen wurden
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> J Bevölkerungsverhältnisse >> J.2 Einwanderung, Ortsbürgeraufnahme, -rechte und -pflichten
Darmstadt, 1800 Juli 5
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Vermerke: Deskriptoren: Weilburg
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