In addition to the technically required cookies, our website also uses cookies for statistical evaluation. You can also use the website without these cookies. By clicking on "I agree" you agree that we may set cookies for analysis purposes. You can see and change your cookie settings here.
Verordnung: An das Ministerium ist sofort zu berichten, wenn beim Umzug aus dem Nassau-Weilburgischen diesen Untertanen außer dem Manumissionsgeld und dem zehnten Pfennig noch weitere zwei Prozent Geld abgezogen wurden
Verordnung: An das Ministerium ist sofort zu berichten, wenn beim Umzug aus dem Nassau-Weilburgischen diesen Untertanen außer dem Manumissionsgeld und dem zehnten Pfennig noch weitere zwei Prozent Geld abgezogen wurden
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> J Bevölkerungsverhältnisse >> J.2 Einwanderung, Ortsbürgeraufnahme, -rechte und -pflichten
Darmstadt, 1800 Juli 5
Sachakte
Vermerke: Deskriptoren: Weilburg
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.