Die Klage ist auf Fortführung des Verfahrens RKG 5856 (V 370/994) gerichtet, das inzwischen 18 Jahre lang ”ersitzen pleiben“ sei. Der Prokurator der Beklagten legte darauf die Kopie eines Schreibens vor, in welchem dem Amtmann zu Hattingen die Exekution befohlen wurde. Darauf erschien als Interessent Heinrich Veltmans, Inhaber des strittigen Veltmans Hofes, für sich und seine Miterben. Er erklärt, ihm sei das Mandat mitgeteilt worden mit dem Hinweis, er könne Einwände dagegen geltend machen. Zum Reproduktionstermin sei für Vogt niemand erschienen, so daß damit das Mandat hinfällig geworden sei. Er bestreitet, daß er, sein Vater oder Großvater je in einen entsprechenden Rechtsstreit vor der Äbtissin verwickelt gewesen sei. Es habe ein Verfahren gegen einen Heinrich Veltmans, der aber nicht sein Großvater, sondern in Bochum (Buchum) ansässig gewesen sei, gegeben. Dieses Verfahren zwischen Dritten dürfe nicht ihm zum Nachteil verwandt werden. Selbst wenn es ein Urteil gegen seine Vorfahren gegeben haben sollte, sei es durch ein Schiedsverfahren vor dem Blankensteiner Amtmann, auf das Hans Veltmans und 4 andere Parteien sich 1575 geeinigt hätten, hinfällig geworden. Darin sei 1576 gegen Hans Veltmans und für seinen Vorfahren Heinrich Custer gen. Veltman und dessen Konsorten als Erben des Georg Veltmans entschieden worden. 18. September 1618 RKG-Anordnung an die Beklagten, ungeachtet der Einwände über die Befolgung des Mandates zu berichten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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