Erbschafts- und Besitzstreit um den adeligen Rittersitz zur Mühlen im berg. Amt Steinbach. Katharina von Bottlenberg gen. Kessel hatte 1628 die Teilung des streitigen Rittersitzes zu gleichen Teilen zwischen ihren beiden Söhnen Wilhelm Engelbert und Johann von Mosbach gen. Breidenbach verfügt. Die Brüder schlossen das Abkommen, daß der jüngere von ihnen, Johann von Mosbach gen. Breidenbach, den auf 3200 Tlr. geschätzten Rittersitz gegen die Auszahlung von 1600 Tlr. Verzichtsgeld und 100 Rtlr. zur Ablösung des adeligen Vorteils an seinen Bruder behalten sollte. Da der ältere Bruder keine der beiden Summen erhielt, verklagte er Jobst von Hammerstein, den Gatten seiner Nichte (Brudertochter), auf Auszahlung der Gelder oder Abtretung des Guts zur Mühlen. Nach seinem Tod führte Bartholomäus von Landsberg namens seiner Gattin Anna Maria Stael von Holstein, der Tochter der Friederike von Mosbach gen. Breidenbach und Nichte sowie Erbin des Wilhelm Engelbert von Mosbach gen. Breidenbach, den Prozeß fort. Er schloß 1664 einen Vergleich mit Jobst von Hammerstein, wonach der letztere gegen Erhalt von 825 köln. Tlr. den Rittersitz zur Mühlen an ihn abtreten solle. Die Kinder des Jobst von Hammerstein aus erster Ehe, namentlich Johann Adam von Hammerstein, fochten diesen Vergleich an, da der Vater als Leibzüchter nicht berechtigt gewesen sei, auf den streitigen Rittersitz zu verzichten. Die 3. Instanz erkannte dies mit Urteil vom 22. Okt. 1720 an, indem sie den Vergleich von 1664, der nach dem Tod von Jobst von Hammersteins erster Gattin geschlossen worden sei, für null und nichtig erklärte und von Landsberg den Beweis auferlegte, daß die gezahlten 825 Tlr. tatsächlich zum Nutzen der Vorkinder von Hammerstein verwandt worden seien.