Weidgangsvergleiche zwischen Rohrdorf und Walddorf einer- und Altensteig andererseits
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 551 Bü 42
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 551 Forstamt Altensteig
Forstamt Altensteig >> 2 Akten >> 2.4 Holz-, Weide- und Äckerichrechte
Enthält:
1) Hans Kappeler, Vogt zu Bohlingen, schlichtet einen Streit betr. Weidgang und Äckerichgerechtigkeit zwischen Jörg Bombast ("Bambaß"), Komtur zu Rohrdorf, und seinen armen Leuten zu Walddorf einerseits und Schultheiß, Bürgermeister und Gemeinde zu Altensteig andererseits auf Grund einer Tagsatzung zu Nagold am 28. November 1474, auf der für jede Partei zwei namentlich aufgeführte Zeugen erschienen. Nach Verhör der Kundschaften und weiteren Nachforschungen entscheidet der anerkannte Schiedsmann: Die von Altensteig und ihre Nachkommen sollen auf der Markung Walddorf einen Weidgang und Viehtrieb haben, angefangen an den Bernecker Wiesen, die Kammersteig hinauf, den Lachen nach bis zum Bildstock am Monhardter Wald, von dort bis zum Markstein am Wege, dann den Markstein entlang bis zum Weg Altensteig-Walddorf; bis zu dieser Grenze sollen die Altensteiger Zufahrt und Weidgang haben, alle anderen Rechte nicht angetastet. Zu Äckerichzeiten soll der Komtur die Altensteiger in seinem Monhardter Wald mit gleichem Recht behandeln wie die von Berneck, Walddorf und den Hof zu Monhardt, 6. September 1475; Abschrift
(Bem.: Nicht in den Württembergischen Regesten A 602)
2) Wilhelm von Neuneck zu Vörbach ("Vehrbach"), Vogt zu Altensteig, und Hans Caspar Kechler von Schwandorf, Statthalter zu Rohrdorf und Dätzingen, entscheiden in einem Transfix zu dem Vergleich von 1475 Streitigkeiten zwischen Walddorf und Stadt und Dorf Altensteig wegen einer Zufahrt, die die Walddorfer aufgrund des Vertrags von 1475 auf der Markung der Stadt und des Dorfs Altensteig, nämlich in dem Bombach und auf den Wiesen der Brandmühle zu haben glaubten. Der alte Vertrag soll in Kraft bleiben, die Waldorfer aber keine Zufahrt auf die Markung Altensteig haben. Nur in Jahren, wenn sie kein Wasser zur Schafwäsche und Viehtränke haben, soll es ihnen nach Anfrage beim Bürgermeister von Altensteig erlaubt sein, ihr Vieh durch die Heerdgasse bis an die Nagold zu treiben, 13. Mai 1560; Abschrift ohne Jahr
1) Hans Kappeler, Vogt zu Bohlingen, schlichtet einen Streit betr. Weidgang und Äckerichgerechtigkeit zwischen Jörg Bombast ("Bambaß"), Komtur zu Rohrdorf, und seinen armen Leuten zu Walddorf einerseits und Schultheiß, Bürgermeister und Gemeinde zu Altensteig andererseits auf Grund einer Tagsatzung zu Nagold am 28. November 1474, auf der für jede Partei zwei namentlich aufgeführte Zeugen erschienen. Nach Verhör der Kundschaften und weiteren Nachforschungen entscheidet der anerkannte Schiedsmann: Die von Altensteig und ihre Nachkommen sollen auf der Markung Walddorf einen Weidgang und Viehtrieb haben, angefangen an den Bernecker Wiesen, die Kammersteig hinauf, den Lachen nach bis zum Bildstock am Monhardter Wald, von dort bis zum Markstein am Wege, dann den Markstein entlang bis zum Weg Altensteig-Walddorf; bis zu dieser Grenze sollen die Altensteiger Zufahrt und Weidgang haben, alle anderen Rechte nicht angetastet. Zu Äckerichzeiten soll der Komtur die Altensteiger in seinem Monhardter Wald mit gleichem Recht behandeln wie die von Berneck, Walddorf und den Hof zu Monhardt, 6. September 1475; Abschrift
(Bem.: Nicht in den Württembergischen Regesten A 602)
2) Wilhelm von Neuneck zu Vörbach ("Vehrbach"), Vogt zu Altensteig, und Hans Caspar Kechler von Schwandorf, Statthalter zu Rohrdorf und Dätzingen, entscheiden in einem Transfix zu dem Vergleich von 1475 Streitigkeiten zwischen Walddorf und Stadt und Dorf Altensteig wegen einer Zufahrt, die die Walddorfer aufgrund des Vertrags von 1475 auf der Markung der Stadt und des Dorfs Altensteig, nämlich in dem Bombach und auf den Wiesen der Brandmühle zu haben glaubten. Der alte Vertrag soll in Kraft bleiben, die Waldorfer aber keine Zufahrt auf die Markung Altensteig haben. Nur in Jahren, wenn sie kein Wasser zur Schafwäsche und Viehtränke haben, soll es ihnen nach Anfrage beim Bürgermeister von Altensteig erlaubt sein, ihr Vieh durch die Heerdgasse bis an die Nagold zu treiben, 13. Mai 1560; Abschrift ohne Jahr
1 Schr.
Archivale
Bombast, Jörg, Komtur
Kechler von Schwandorf, Caspar
Berneck : Altensteig CW
Bohlingen : Singen (Hohentwiel) KN
Dätzingen : Grafenau BB
Monhardt : Walddorf, Altensteig CW
Nagold (Fluss); Fischerei
Nagold CW
Rohrdorf CW
Schwandorf = Unterschwandorf : Haiterbach CW
Vörbach : Cresbach, Waldachtal FDS
Walddorf : Altensteig CW
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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- Forstämter (Archival tectonics)
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- 2 Akten (Classification)
- 2.4 Holz-, Weide- und Äckerichrechte (Classification)