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Der Kanzler Wilhem Luyninck urkundet über den Anteil des Erbkämmerers an den Gebühren, die beim Gebrauch des großen Siegels gegeben werden, auf Verlangen des Johann v. d. Bongart. Dem Erbkämmerer soll die Hälfte zustehen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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