Reichserbtruchseß Karl [voller Titel] tut kund: Da Jacob Laub, kurz nachdem ein Hof zu Dentingen erblich von seinem Vater Hans Laub auf ihn gekommen ist, verst. ist, leiht er Maria Mühl, der Ehefrau Jacob Laubs, den Hof auf Lebenszeit. Nach ihrem Tode kann der Erbtruchseß entscheiden, welchem der Söhne der Empfängerin aus ihrer Ehe mit Laub namens Conradt, Teus, Jerg und Hans er den Hof leihen will. Die Empfängerin muß den Hof in baulichen Ehren halten und jährlich die 4. Garbe in die Landgarbenscheuer zu Dürmentingen und gen. Geld- und Naturalabgaben an die Amtleute daselbst zu den gewöhnlichen Gültzeiten entrichten. Sie darf keinen der Äcker des Hofs unbebaut lassen oder verleihen und kein Eigenoder Leihegut in sie hineinbauen. Ferner ist sie zu Steuern und Diensten nach Herkommen verpflichtet und muß auf dem Bussen dienen. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen tritt Heimfall zur freien Verfügung ein. Wird der Hof aufgegeben, bleiben Mist und Heu auf ihm liegen. Die Empfängerin zahlt für sich und jenen ihrer Söhne, welchem der Hof gewiesen wird, einen Ehrschatz von 100 fl. Für den Fall, daß sie und ihr Sohn Leibeigene eines anderen Herren sein sollten, müssen sie sich in die Leibeigenschaft des Erbtruchsessen ergeben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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