Papst Bonifatius (IX.) gestattet Johann (II.), d. J. Grafen von Wertheim und seiner Gemahlin Mechtild, sich vor dem Tode einen Beichtvater zu wählen. Diesem gibt er jetzt folgende Vollmacht, sie bei wahrer und aufrichtiger Beichte von allen Sünden los zu sprechen. Die Verpflichtungen, welche sie in der Beichte auf sich nehmen, müssen sie, wenn sie weiter am Leben bleiben, oder ihre Erben im Falle ihres Todes, erfüllen. Sonst würde ihnen, auch bei sonstigem Mißbrauch, die Beichte nichts nützen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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