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Verordnung: Den Zivilbeamten wird gestattet, in den Kanzleien als Arbeitsrock einen Uniformrock von ungebleichter Leinwand im Schnitt und Ausstattung wie der Uniform-Waffenrock zu tragen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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Verordnung: Den Zivilbeamten wird gestattet, in den Kanzleien als Arbeitsrock einen Uniformrock von ungebleichter Leinwand im Schnitt und Ausstattung wie der Uniform-Waffenrock zu tragen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> D Landesverwaltung >> D.2 Landesdienst, Personal >> D.2.2 Rang, Titulatur und Dienstuniform
Darmstadt, 1863 Juli 31
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