Berufung gegen den Freispruch des Appellaten von Hompeschs Injurienklage durch die 1. Instanz am 8. Juli 1669 und dessen Bestätigung durch die 2. Instanz am 20. Dez. 1669. Der Appellant wirft beiden Instanzen Parteilichkeit vor. Anlaß des Prozesses sind Streitigkeiten zwischen Johann Bertram von Boulich und der Gemeinde Wichterich (Kr. Euskirchen), die sich wechselseitig ein Rind und 4 Malter Gerste oder Malz wegpfändeten. Mit Erlaubnis des Appellanten überfielen die gemeinen Nachbarn von Wichterich den Appellaten, um sich die beschlagnahmten Malter Getreide zurückzuholen. Der Appellat verklagte daraufhin den Appellanten wegen Landfriedensbruchs mit der Folge, daß dessen kölnische Güter und Gefälle beschlagnahmt wurden. Da dieser die Anschuldigung eines solchen Kapitalverbrechens, das nach der Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. mit Gut und Leben geahndet wird, nicht auf seinem guten adeligen Namen und Stamm sitzen lassen könne, verklagte er den Appellaten vor der 1. Instanz auf öffentlichen Widerruf oder Zahlung von 10000 Goldgulden Schadenersatz. Der Appellant behauptet, er sei lediglich seiner Pflicht als „Propst“ oder Baumeister der Abtei Prüm nachgekommen. Der Appellat sei als Inhaber des Hofs Boulich (Kr. Euskirchen) ein Vasall des Erzbischofs von Trier. Boulich sei eines von 14 Lehen der Abtei Prüm im Erzstift Köln. Diese Lehen besäßen neben anderen Privilegien gemäß einem Weistum und gemäß der geltenden Observanz die Exemtion von dem ordentlichen Richter und der kurkölnischen Obrigkeit in Vollstreckungssachen. Die Exekution dürfe nur dann von dem ordentlichen Richter und der kölnischen Obrigkeit vorgenommen werden, wenn der Erzbischofvon Trier oder der Lehnspropst, d.h. zur Zeit der Appellant, den Konsens dazu erteilt und einen Bevollmächtigten abgeordnet hätten.