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Verordnung: Sämtlichen Justiz- und Hoheitsämtern wird bekannt gemacht, dass beurlaubte Soldaten wegen unbedeutenden Exzessen nicht gleich arretiert werden müssen. Die Vorkommnisse sind der vorgesetzten Dienststelle aber mitzuteilen
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Verordnung: Sämtlichen Justiz- und Hoheitsämtern wird bekannt gemacht, dass beurlaubte Soldaten wegen unbedeutenden Exzessen nicht gleich arretiert werden müssen. Die Vorkommnisse sind der vorgesetzten Dienststelle aber mitzuteilen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> G Militär- und Kriegsangelegenheiten >> G.2 Militärdienst-Verletzungen, Deserteure
Darmstadt, 1814 Dezember 13
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