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Teilung der Pfarrkirche s. Dyonisii zu Eschwege und ihrer Tochterkirchen in drei selbständige Pfarreien und Erhebung der Kapellen s. Catharine und Gothardi in Eschwege zu Pfarrkirchen
Teilung der Pfarrkirche s. Dyonisii zu Eschwege und ihrer Tochterkirchen in drei selbständige Pfarreien und Erhebung der Kapellen s. Catharine und Gothardi in Eschwege zu Pfarrkirchen
Urk. 22 Cyriacuskloster Eschwege - [ehemals: A II]
Cyriacuskloster Eschwege - [ehemals: A II] >> 1325-1349
1340 Dezember 1; 1340 Dezember 24; 1341 August 13
Abschrift aus dem Anfang des 16. Jahrhunderts in einem Papierheft von 4 Blättern mit der gleichzeitigen Aufschrift: Copie privilegiorum cenobii monalium montis sancti Ciriaci in Eschewege, enthaltend zwei weitere Abschriften.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Actum et datum feria VI. hoc est in crastino s. Andree apostoli ; Ameneburck nono Kalendas Januarii ; Feria secunda ante assumcinos beate Marie virginis
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: 1: Albert Engelbert, Pfarrer der Pfarrkirche s. Dyonisii zu Eschwege, erklärt zur Mehrung des Gottesdienstes, um sein und seiner Vorfahren Seelenheil willen und in Hinsicht auf das ehrwürdige St. Cyriaxstift und Äbtissin und Kanonissenkonvent desselben, denen das Patronat über St. Dyonis bekanntlich gehöre, seine Zustimmung dazu, dass seine Pfarrkirche, die er als Mutterkirche samt ihren Tochterkirchen s. Catharina in der Neustadt und s. Gothardi auf Präsentation von Äbtissin und Konvent seit geraumer Zeit besitze, geteilt, die Tochterkirchen zu selbständigen Pfarrkirchen erhoben und auch alle Pfarrgüter und die Pfarrleute unter diese 3 Pfarreien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. Der bisher von der Mutterkirche jährlich seit alters an die Cyriaxkirche und Äbtissin und Konvent der Kanonissen gezahlte Zins soll nun von den 3 Kirchen mit je 2 M. Silber an noch von Äbtissin und Konvent zu bestimmenden Terminen entrichtet werden. - 2. Zum Zeichen besonderer Ehrfurcht sollen die 3 Pfarrer die Cyriaxkirche an Mariä Himmelfahrt und Lichtmeß, am Tag des Apostels Bartholomäus und des Märtyrers Cyriakus zur Messe besuchen, an Ostern, Himmelfahrt und Pfingsten zur Non und an den 4 Quatembersamstagen zu Messe, wie auch die Pfarrer von St. Dyonis das seit alten Zeiten getan haben. Auch andere gute Gewohnheiten sollen sie fortführen. - 3. Den aus vernünftigen Gründen eingelegten Appelationen von Äbtissin und Konvent wegen ihrer Pfründen und ihrer sonstigen Rechte, sollen sie sich anschließen. - 4. Zur Herstellung eines innigeren Zusammenhanges mit dem Stift sollen die Pfründen der Cyriaxkirche, welche jetzt mit Kanonikern oder vielmehr mit Wochenherren besetzt sind, bei eintretender Vakanz nach und nach den 3 Pfarrern, ferner dem Pfarrer von Swebede und dem Kaplan der Nikolauskapelle auf dem Cyriaxberg übertragen werden. Bis dahin, aber länger nicht , sollen die Pfarrer den Kanonikern oder Wochenherren den Zins weiterbezahlen, den ihnen der Pfarrer von St. Dyonis bisher nach alter Gewohnheit gezahlt hat. Haben sie die Pfründen erlangt, dann sollen sie wie Kanoniker oder Wochenherren auf dem Cyriaxberg mit Singen und Lesen der Reihe nach ihre Woche halten und dafür auch alle deren Einkünfte in Brot, Geld und die Reichnisse (oblaciones) erhalten). - 5. Die Pfarrer s. Catherine und s. Gothardi dürfen neue Schulen nur mit Zustimmung von Äbtissin und Konvent errichten, denen die Schulbestimmung (collacio schole) zusteht. - 6. Die 3 Pfarrer werden subsidia, contributiones und andere Rechte in herkömmlicher Weise zahlen und Synoden und Kapitel zu bestimmen und festgesetzten Zeiten besuchen. - 7. Zur Erfüllung dieser Punkte verpflichtet Albert Engelbert sich, seine Nachfolger und auch die Pfarrer s. Catharine und s. Gothardi an Eidesstatt. Jeder der zu einer der drei Pfarreien präsentiert wird, soll vor der Einsetzung sich an Eidesstatt dazu in einem von ihm selbst und authentischen Personen besiegelten Briefe bekennen. Siegler: der Aussteller und die Äbtissin mit dem Siegel ihres Stifts. 2:Amöneburg. - EB Heinrich von Mainz erhebt im Hinblick auf die für drei Pfarrer ausreichenden Einkünfte der dem Patronat des Klosters St. Cyriaxberg zu Eschwege unterstehenden Pfarre s. Dyonisii und mit Rücksicht darauf, dass ein Pfarrer für die Stadt nicht ausreicht, der zwischen dem Kloster und dem Pfarrer s. Dynonisii Albert Engelbert getroffenen Übereinkunft entsprechend, die beiden seit alters als Kapellen zur Pfarrer gehörenden Kirchen s. Catharine und Gothardi zu selbständigen Pfarrkirchen und bestimmt, dass die nun bestehenden drei Pfarren jede ein Drittel des Pfarrvermögens erhalten sollen. Albert Engelbert soll das Recht haben, unter den drei Kirchen zu wählen, welche er behalten wolle, und die Pfarrer der beiden anderen Kirchen mit Zustimmung des Klosters zu bestimmen. Der EB stimmt auch allem zu, was das Kloster und Engelbert in dieser Sache vereinbart haben oder gleichzeitig mit dieser Urkunde noch festsetzen. Siegler: der Aussteller. 3: Die Pfarrer zu Eschwege, Albert s. Dionysii, Konrad s. Catharine und Albert s. Gothardi geben noch eine Erklärung ab, nachdem EB Heinrich von Mainz mit Zustimmung von Äbtissin und Kapitel der Kanonissen des Stifts St. Cyriaxberg, dem das Patronatsrecht über die genannten Kirchen zustehe, und des gen. Pfarrers von St. Dionys Albert Engelbert die Kirchen s. Catharine und Gothardi, die seit alters als Kapellen zu St. Dionys als Mutterkirche gehörten, nun davon getrennt und jeder ein Drittel der Güter, Einkünfte und Pfarrleute der Mutterkirche zugeiwesen habe: 1. Damit Äbtissin und Kapitel und die Cyriaxkirche selbst in dem, was die Pfarrer s. Dyonisii ihr an jährlichen Abgaben zahlten oder an Ehren gewohnheitsmäßig erwiesen, keinen Schaden erfahren, so versprechen die gen. 3 Pfarrer der Kirche, der Äbtissin und dem Kapitel jährlich je 2 M. Eschw. W. zu zahlen halb auf Walpurgis, halb auf Michaelis. - 2. An den Festen Himmelfahrt, Mariä Lichtmeß, des Apostels Bartholomäus und des Märtyrers Ciriacus wollen sie oder ihre Kapläne zur Messe, an Ostern, Himmelfahrt und Pfingsten zur Non und an den 4 Quatember-Samstagen zur Messe erscheinen, ganz wie seit unvordenklichen Zeiten die Pfarrer s. Dyonisii; auch sonst wollen sie alle alten Gewohnheiten weiter beobachten. - 3. Den rechtmäßigen Appelationen von Äbtissin und Kapitel wegen ihrer Pfründen und ihrer anderen Rechte wollen sie anhängen. - 4. Auch den kanonischen Zins oder die Präbenden für die gegenwärtigen Hebdomadarier bei der Cyriaxkirche wollen sie, wie der Pfarrer von St. Dyonis es auf Grund alter Gewohnheiten getan, solange weiter bezahlen, bis sie mit dem Pfarrer zu Swebde und dem Kaplan der Nikolauskapelle, Präbenden von den Stiftsfrauen erlangen würden. Die Äbtissin braucht den bisher für den Wochendienst gezahlten kanonischen Zins den gen. 3 Pfarrern, dem Pfarrer zu Swebde und dem Kaplan der Nikolauskirche nicht zu zahlen, sobald sie Pfründen bie der Cyriaxkirche erlang haben werden. Sie wollen dann auch der Reihe nach wie Kanoniker oder Hebdomadare die Wochen auf dem Cyriaxberg mit Singen und Lesen halten oder durch andere halten lassen. - 5. Schulen wollen sie bei ihren Kirchen weder neu errichten oder erbauen, noch das gestatten, es sei denn mit Zustimmung von Äbtissin und Konvent, denen die Schulbestallung gehört. - 6. Im Advent und in den Fasten soll jeder bei seiner Kirche eine Woche predigen und zwar in folgendem Turnus: Zuerst der Pfarrer von St. Dionys, als der Mutterkirche, dann der von der Katharinenkirche und endlich der von St. Gotthard. Insbesondere soll am Karfreitag in allen Kirchen von den Pfarrern oder durch Beauftragte in dieser Reihenfolge gepredigt werden. - 7. Vor einem feierlichen Begräbnis in einer der Pfarreien sollen die beiden anderen Pfarrer mit gewöhnlichen zurücktreten, sind aber 2 oder 3 feierliche Begräbnisse an einem Tage, dann soll derselbe Turnus beobachtet werden wie bei den Predigten. - 8. In anderen geringen Sachen, bei gewöhnlichen Begräbnissen und in allen anderen vorkommenden Fällen wollen sie sich einträchtig gegeneinander halten. - 9. Damit die Pfarrer die 2 M. jährlich desto leichter zahlen können, so wollen sie jeder aus ihren eigenen Gütern und Einkünften 2 M. jährlicher Einkünfte erwerben. Siegler: die Aussteller.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest Huyskens, Nr. 62, 63 und 65