Die auf Allmandplätze erbauten Häuser und daß diese allein von der Herzoglichen Rentkammer mit Zinsen belegt werden dürfen, hingegen die Besitzer und Inhaber solcher Häuser als gemeinschaftlich wegen der dem Vasallen verliehenen niedergerichtlichen Obrigkeit, behandelt werden sollen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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