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Verordnung: Nachdem die in den Verordnungen von 1690 und 1696 festgelegte Verpflichtung der Untertanen zur Ablieferung von Spatzenköpfen an die Ämter durch die ersatzweise gestattete Geldzahlung meist umgangen wurde, wird die Vernichtung der Spatzen den Jägereibedienten auferlegt und mit Geld vergütet, das auf die Untertanen umgelegt wird

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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