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Verordnung: Der Judenbraut soll als Morgengabe ein Zehntel steuerfrei bleiben. Bekommt sie aber das ganze Vermögen mit, soll der vierte Teil freibleiben. Zieht sie aber in ein Land, wo diese Befreiung nicht üblich ist, soll sie auch diese Befreiung in hiesigem Land nicht genießen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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