Heinrich, Bischof von Münster und Administrator zu Bremen, bekundet, daß seine Streitigkeiten mit dem Grafen Claus von Tecklenburg (Tekenneborch) durch die Räte des Herzogs Wilhelm von Jülich (Guijlge) und Berg, Grafen zu Ravensberg, Herrn zu Heinsberg (Heijnsberge) und Löwenburg (Lewenberge) (Stadt Bad Honnef), ferner durch seine eigenen Räte und die Deputierten des Domdekans und -kapitels sowie der Bürgermeister und des Rats zu Münster unter folgenden Bedingungen beigelegt sind: Um Streitigkeiten zukünftig zu vermeiden, sollen die Freien des Ausstellers, die in der Grafschaft Tecklenburg wohnhaft sind, in das Stift Münster ziehen, und zwar innerhalb des nächsten Jahres. Während dieses Zeitraums können sie ihre Güter in der Grafschaft veräußern. Danach in der Grafschaft verbliebene Freie darf der Aussteller nicht mehr verteidigen. Auf alle, die der Aussteller in den letzten 5 Jahren als seine Freien angenommen hat, verzichtet er zugunsten des Grafen, der sie deshalb jedoch nicht mißhandeln darf. Rolf von Langen nimmt er auf Wunsch des Herzogs von Jülich wieder in seine Gnade auf und gelobt, vorstehenden Vertrag zu halten. Siegelankündigung des Ausstellers, des Herzogs von Jülich, des Domdekans und -kapitels sowie der Bürgermeister und des Rats zu Münster. des maendages na sunte Ambrosii dage