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Erhard, Stoffel Müllers Sohn, und Veit, Stiefsohn des Hans Rübsamen, beide aus Horrheim, der erste straffällig geworden, weil er zu Unterriexingen und anderswo ein Lied von der "jämmerlichen, schrecklichen, mörderischen, unerhörten und unmenschlichen Tat", durch die "mörderischen, verzweifelten Buben" zu Weinsberg begangen, gesungen hatte, der andere, weil er diesem Gesang mit Wohlgefallen gelauscht hatte, beide deshalb eine Zeit lang gef., jedoch in Ansehung und auf Bitten ihrer ehrlichen Freundschaft, auch in Anbetracht ihrer Jugend ohne peinliche Strafe mit der Auflage, Atzung und Turmgeld zu bezahlen und sich künftig wohl zu verhalten, wieder freigel., geloben eidlich, fortan den obrigkeitlichen Geboten zu gehorchen und allein der Obrigkeit anzuhängen, und schwören U

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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