Wirtschafts-, Umwelt-, Verkehrs- und Sozialverwaltung: Hessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt (Bestand)
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H 49
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt (Archivtektonik) >> Gliederung >> Staatsbehörden Land Hessen (seit 1945) >> Wirtschafts-, Umwelt-, Verkehrs- und Sozialverwaltung
1950-1985
Enthält: Vorgänge der Abteilung für Gebäudeschätzungen, allgemeiner Brandschutz, Brandversicherungsinspektion Darmstadt, Schadensabteilung, Einstellung von Brandkammerschätzern
Geschichte des Bestandsbildners: Durch die 'Hessen-darmstädtische Brand-Assecurations- oder Brandversicherungs-Ordnung' vom 1. August 1777 kam es zur Gründung der heutigen 'Hessischen Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt'. Die errichtete Versicherung auf Gegenseitigkeit stellte eine Zwangsversicherung für alle privaten und gewerblichen, aber auch kirchlichen und kommunalen Gebäude im Territorium der Landgrafschaft und des späteren Großherzogtums bzw. Volksstaats Hessen dar. Eine Ausnahme bildeten neben den landesherrlichen Schlössern, Kasernen und Versorgungsbauten sowie den feuergefährlichen Betrieben noch die außerhalb von geschlossenen Ortschaften gelegenen adeligen Schlösser und Gutshäuser. Die Anstalt bestand unbeschadet bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs fort. Dem letzten von Reichsstatthalter Sprenger verkündeten Gesetz über die Brandversicherung vom 4. Juli 1941 zufolge konnte die Anstalt 'Mit- und Rückversicherung, auch außerhalb des Landes Hessen, nehmen und geben', und zwar auch für Versicherungszweige, die sie nicht selbst betrieb. Trotz der zwischenzeitlich neugezogenen Landesgrenzen blieb die Brandversicherungsanstalt auch nach 1945 für das Gesamtgebiet des früheren Großherzogtums Hessen zuständig. Ein 1968 geschlossener Staatsvertrag zwischen den Bundesländern Hessen und Rheinland- Pfalz erkannte das Betreiben der Gebäudeversicherung im rheinland-pfälzischen Regierungsbezirk Rheinhessen durch die Hessische Brandversicherungsanstalt ausdrücklich auch für die Zukunft an. Die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf mehr Wettbewerb im Versicherungsbereich führten dazu, dass Hessen und Rheinland-Pfalz 1993 einen Staatsvertrag über die beiden sogenannten Pflicht- oder Monopolversicherer abschlossen. Neue Eigentümer der Hessischen Brandversicherungskammer Darmstadt (und der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden) wurden die Sparkassen- und Giroverbände in Frankfurt und Mainz.
Findmittel: Online-Datenbank (Arcinsys)
Findmittel: Maschinenschriftliches Findbuch (Benutzersaalaufsicht)
Referent: Karina Jaeger/ Dr. Eva Rödel
Geschichte des Bestandsbildners: Durch die 'Hessen-darmstädtische Brand-Assecurations- oder Brandversicherungs-Ordnung' vom 1. August 1777 kam es zur Gründung der heutigen 'Hessischen Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt'. Die errichtete Versicherung auf Gegenseitigkeit stellte eine Zwangsversicherung für alle privaten und gewerblichen, aber auch kirchlichen und kommunalen Gebäude im Territorium der Landgrafschaft und des späteren Großherzogtums bzw. Volksstaats Hessen dar. Eine Ausnahme bildeten neben den landesherrlichen Schlössern, Kasernen und Versorgungsbauten sowie den feuergefährlichen Betrieben noch die außerhalb von geschlossenen Ortschaften gelegenen adeligen Schlösser und Gutshäuser. Die Anstalt bestand unbeschadet bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs fort. Dem letzten von Reichsstatthalter Sprenger verkündeten Gesetz über die Brandversicherung vom 4. Juli 1941 zufolge konnte die Anstalt 'Mit- und Rückversicherung, auch außerhalb des Landes Hessen, nehmen und geben', und zwar auch für Versicherungszweige, die sie nicht selbst betrieb. Trotz der zwischenzeitlich neugezogenen Landesgrenzen blieb die Brandversicherungsanstalt auch nach 1945 für das Gesamtgebiet des früheren Großherzogtums Hessen zuständig. Ein 1968 geschlossener Staatsvertrag zwischen den Bundesländern Hessen und Rheinland- Pfalz erkannte das Betreiben der Gebäudeversicherung im rheinland-pfälzischen Regierungsbezirk Rheinhessen durch die Hessische Brandversicherungsanstalt ausdrücklich auch für die Zukunft an. Die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf mehr Wettbewerb im Versicherungsbereich führten dazu, dass Hessen und Rheinland-Pfalz 1993 einen Staatsvertrag über die beiden sogenannten Pflicht- oder Monopolversicherer abschlossen. Neue Eigentümer der Hessischen Brandversicherungskammer Darmstadt (und der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden) wurden die Sparkassen- und Giroverbände in Frankfurt und Mainz.
Findmittel: Online-Datenbank (Arcinsys)
Findmittel: Maschinenschriftliches Findbuch (Benutzersaalaufsicht)
Referent: Karina Jaeger/ Dr. Eva Rödel
31,25 m (komplett erschlossen)
Bestand
Korrespondierende Archivalien: Zur Geschichte der Brandversicherungsanstalt in der Nachkriegszeit sind die D-Bestände des Archivs der SparkassenVersicherung Wiesbaden, welche 1997 Rechtsnachfolger der Brandversicherungsanstalt geworden ist, hinzuzuziehen. Dieses Archiv befindet sich heute am SV-Standort Karlsruhe.
Korrespondierende Archivalien: Bestand G 48 Brandversicherungsanstalt vor 1945
Literatur: Gottfried Plumpe, Anfänge der deutschen Versicherungswirtschaft: Die hessische Brandversicherungsanstalt 1767-1885, in: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte 31 (1981), S. 149-172
Literatur: http://www.darmstadt-stadtlexikon.de/h/hessische-brandversicherungsanstalt-und-kammer-darmstadt/ (Stand: 27.10.2016)
Literatur: Eckhart G. Franz, Emergency: 200 Jahre Hessische Brandversicherungskammer Darmstadt, Darmstadt 1977
Korrespondierende Archivalien: Bestand G 48 Brandversicherungsanstalt vor 1945
Literatur: Gottfried Plumpe, Anfänge der deutschen Versicherungswirtschaft: Die hessische Brandversicherungsanstalt 1767-1885, in: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte 31 (1981), S. 149-172
Literatur: http://www.darmstadt-stadtlexikon.de/h/hessische-brandversicherungsanstalt-und-kammer-darmstadt/ (Stand: 27.10.2016)
Literatur: Eckhart G. Franz, Emergency: 200 Jahre Hessische Brandversicherungskammer Darmstadt, Darmstadt 1977
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 12:49 MESZ