Verordnung betreffend die Parochialrechte in gemischten Orten: Insbesondere die Führung der Kirchenbücher und die Aufstellung der Bevölkerungslisten sowie der Bezug der Stolgebühren hat wie im Ausschreiben vom 16. August 1827 und wie in der vorliegenden Verordnung aufgeführt zu erfolgen (Ausfertigung drei Mal vorhanden)