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Verordnung: Bei allen Verleihungen und Versteigerungen, sie mögen Namen haben wie sie wollen, sind die Gebühren der Rentamtssporteln zu erheben und zu zahlen. Wenn das nicht erfolgt, muss der betreffende Beamte dafür aufkommen
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.2 Landeseigentum, Domänen, Lehen und Pachtgüter
Darmstadt, 1731 August 1
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