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Verordnung: Allen unterstellten Behörden und Beamten im Lande Hessen wird zur Kenntnis gebracht, dass der Bücherschluss der Hessischen Hauptstaatskasse am 1. Oktober des folgenden Kalenderjahres erfolgt. Die Zahlungen der Lokalkassen erfolgen dagegen nur bis zum 20. September des gleichen Zeitraumes

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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