Obergericht Hameln (Bestand)
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NLA HA, Hann. 71 Hameln
Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliche Bestände >> 1.11 Kurfürstentum/Königreich Hannover >> 1.11.12 Justiz >> 1.11.12.1 Obere Justizbehörden >> 1.11.12.1.1 Justizkanzleien, Hofgerichte, Obergerichte
1845-1865
Bestandsgeschichte: I. Behördengeschichte
Die Justizreform von 1852 (1) setzte die im Gesetz über die Gerichtsverfassung aus dem Jahr 1850 (2) festgelegte Trennung von Justiz und Verwaltung um. In diesem Zusammenhang errichtete man in Aurich, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Meppen, Nienburg, Osnabrück, Osterode, Stade und Verden große Obergerichte und in Dannenberg, Goslar, Hameln und Lehe kleine Obergerichte.
Die großen Obergerichte waren jeweils mit einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht besoldeten Richtern besetzt. Sie verfügten über einen kleinen Senat mit drei Richtern und einen großen mit fünf Richtern. Die kleinen Obergerichte bestanden aus einem Präsidenten und vier oder fünf Richtern. Diese besetzten je nach Entscheidungsbedarf den kleinen oder großen Senat. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der kleinen Obergerichte gingen, soweit sie nicht an das Oberappellationsgericht in Celle gebracht werden mussten, an das entsprechend zuständige große Obergericht. Dieser Schritt war notwendig zu Aufrechterhaltung des Grundsatzes, dass der judex ad quo nicht gleichzeitig judex ad quem sein kann. Für das kleine Obergericht Hameln war das große Obergericht Hannover zuständig.
Die Aufgaben der Obergerichte teilten sich in die Bereiche Strafsachen, Steuer- und Zollkontraventionssachen und Zivilsachen. Alle großen Obergerichte mit Ausnahme von Lüneburg verfügten zudem über einen Schwurgerichtshof, der für schwere Straffälle zuständig war.
1. Strafsachen
a. Untersuchung aller Kriminalvergehen
b. Urteilsfällung in allen Kriminalsachen
c. Entscheidung über Berufung, Nichtigkeits- und sonstige Beschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Amtsgerichte in Polizeistrafsachen
2. Steuer- und Zollkontraventionssachen
Berufungsinstanz gegen Nichtigkeits- und sonstige Beschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Amtsgerichte
3.
Bestandsgeschichte: Zivilsachen
a. Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die die Amtsgerichte nicht zuständig sind.
b. Berufungsinstanz gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte ab Höhe eines bestimmten Geldwertes
c. Entscheidung in allen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte
d. Entscheidung in allen Beschwerdesachen gegen das Verfahren der Amtsgerichte bei Ausübung der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit
e. Entscheidung über Berufungen gegen die vom Obergericht im kleinen Senat selbst in erster Linie abgegebenen Erkenntnisse, in Strafsachen und in bürgerlichen Rechtssachen bis zu einem bestimmten Betrag.
Das kleine Obergericht Hameln setzte sich 1859 zusammen aus den Amtsgerichtsbezirken Coppenbrügge, Hameln, Polle und Springe.
Das Ausführungsgesetz vom 24. April 1878 (3) hob alle bisherigen ordentlichen Gerichte in der Provinz Hannover auf und setzte zur Ausübung der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht ein.
Das Obergericht Hameln ging damit im Landgerichtsbezirk Hannover (vgl. Hann. 171 Hannover) auf.
II. Anmerkungen
(1) HannGSlg., 1850, S. 207 ff.
(2) HannGSlg., 1852, I., S. 243 ff.
(3) PreußGSlg, 1878, S. 232
III. Literaturhinweise
Roscher, Dr. Theodor: Gerichtsverfassung und Anwaltschaft im einstmaligen Kurstaat und Königreich Hannover. In: Festschrift zum Siebzehnten Deutschen Anwaltstage, Hannover 1905, S. 7-116
IV. Bestandsgeschichte
Der vorliegende Bestand, bestehend aus Zivilprozessakten, umfasst lediglich Überlieferungsreste. Über den Verbleib der übrigen Akten kann zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage mehr getroffen werden.
Hannover, im Januar 2006
gez. Kirsten
Bestandsgeschichte: Hoffmann
Die Justizreform von 1852 (1) setzte die im Gesetz über die Gerichtsverfassung aus dem Jahr 1850 (2) festgelegte Trennung von Justiz und Verwaltung um. In diesem Zusammenhang errichtete man in Aurich, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Meppen, Nienburg, Osnabrück, Osterode, Stade und Verden große Obergerichte und in Dannenberg, Goslar, Hameln und Lehe kleine Obergerichte.
Die großen Obergerichte waren jeweils mit einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht besoldeten Richtern besetzt. Sie verfügten über einen kleinen Senat mit drei Richtern und einen großen mit fünf Richtern. Die kleinen Obergerichte bestanden aus einem Präsidenten und vier oder fünf Richtern. Diese besetzten je nach Entscheidungsbedarf den kleinen oder großen Senat. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der kleinen Obergerichte gingen, soweit sie nicht an das Oberappellationsgericht in Celle gebracht werden mussten, an das entsprechend zuständige große Obergericht. Dieser Schritt war notwendig zu Aufrechterhaltung des Grundsatzes, dass der judex ad quo nicht gleichzeitig judex ad quem sein kann. Für das kleine Obergericht Hameln war das große Obergericht Hannover zuständig.
Die Aufgaben der Obergerichte teilten sich in die Bereiche Strafsachen, Steuer- und Zollkontraventionssachen und Zivilsachen. Alle großen Obergerichte mit Ausnahme von Lüneburg verfügten zudem über einen Schwurgerichtshof, der für schwere Straffälle zuständig war.
1. Strafsachen
a. Untersuchung aller Kriminalvergehen
b. Urteilsfällung in allen Kriminalsachen
c. Entscheidung über Berufung, Nichtigkeits- und sonstige Beschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Amtsgerichte in Polizeistrafsachen
2. Steuer- und Zollkontraventionssachen
Berufungsinstanz gegen Nichtigkeits- und sonstige Beschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Amtsgerichte
3.
Bestandsgeschichte: Zivilsachen
a. Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die die Amtsgerichte nicht zuständig sind.
b. Berufungsinstanz gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte ab Höhe eines bestimmten Geldwertes
c. Entscheidung in allen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte
d. Entscheidung in allen Beschwerdesachen gegen das Verfahren der Amtsgerichte bei Ausübung der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit
e. Entscheidung über Berufungen gegen die vom Obergericht im kleinen Senat selbst in erster Linie abgegebenen Erkenntnisse, in Strafsachen und in bürgerlichen Rechtssachen bis zu einem bestimmten Betrag.
Das kleine Obergericht Hameln setzte sich 1859 zusammen aus den Amtsgerichtsbezirken Coppenbrügge, Hameln, Polle und Springe.
Das Ausführungsgesetz vom 24. April 1878 (3) hob alle bisherigen ordentlichen Gerichte in der Provinz Hannover auf und setzte zur Ausübung der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht ein.
Das Obergericht Hameln ging damit im Landgerichtsbezirk Hannover (vgl. Hann. 171 Hannover) auf.
II. Anmerkungen
(1) HannGSlg., 1850, S. 207 ff.
(2) HannGSlg., 1852, I., S. 243 ff.
(3) PreußGSlg, 1878, S. 232
III. Literaturhinweise
Roscher, Dr. Theodor: Gerichtsverfassung und Anwaltschaft im einstmaligen Kurstaat und Königreich Hannover. In: Festschrift zum Siebzehnten Deutschen Anwaltstage, Hannover 1905, S. 7-116
IV. Bestandsgeschichte
Der vorliegende Bestand, bestehend aus Zivilprozessakten, umfasst lediglich Überlieferungsreste. Über den Verbleib der übrigen Akten kann zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage mehr getroffen werden.
Hannover, im Januar 2006
gez. Kirsten
Bestandsgeschichte: Hoffmann
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
16.06.2025, 12:45 PM CEST
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