Es wird bekundet: Zwischen den fürstlich bischöflich konstanzischen und den fenckherischen Untertanen des Fleckens Bittelschieß einerseits und den gräflich fürstenbergischen meßkirchischen (1) Untertanen des Fleckens Göggingen (2) andererseits bestanden Streitigkeiten: Göggingen beansprucht das Mittriebsrecht (ius compascui) in den in Bittelschießer Gericht, Zwing und Bännen gelegenen drei Hölzern Spitalhaw, Aichhözlin und in dem Funkelnstock. Nach vergeblichem Versuch einer gütlichen Beilegung einigt man sich auf Schiedsrichter. Diese vergleichen mit den beiderseits abgeordneten fürstlich bischöflich konstanzischen und gräflich fürstenbergisch-meßkirchischen Räten und Beamten die Sache dahin, daß die Gemeinde Göggingen künftig vom Aichhölzlin wie auch vom Funkelnstock des Mittriebs halber abgewiesen sein soll. Sie darf nur in dem Spitalhaw den Mittrieb haben, auch am Spitalhaw durch das Aichhölzlin einen Anstoß von 3 Klaftern Breite als Verbindung zwischen dem Spitalhaw und ihren eigenen Hölzern. - Der Vergleich wurde von den Herren Prinzipalen, auch den fenkerischen, ratifiziert, doch unbeschadet ihrer Rechte in den beiden Flecken. Es werden 3 Exemplare ausgefertigt (1) "meßkirch" auf Rasur (2) Göggingen, Kreis Stockach