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Verordnung des Ministeriums des Innern und der Justiz, wonach der Zinsfuß der Staatsschuld auf vier Prozent herabgesetzt werden soll und das dadurch frei werdende Geld anderweitig vorteilhaft anzulegen ist (Ausfertigung vier Mal vorhanden)
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Verordnung des Ministeriums des Innern und der Justiz, wonach der Zinsfuß der Staatsschuld auf vier Prozent herabgesetzt werden soll und das dadurch frei werdende Geld anderweitig vorteilhaft anzulegen ist (Ausfertigung vier Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.6 Staatsschulden, Anleihen
Darmstadt, 1825 Dezember 3
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