Verordnung: Grundsätzlich soll im Lande nur der Kalender des Invalideninstituts verkauft werden. Auswärtige Kalender sind abzustempeln und mit Sonderabgabe zu belegen; die Abgabenhöhe ist genau aufgeführt (Ausfertigung fünf Mal vorhanden sowie zwei Überweisungsschreiben vom 5. Dezember 1816)