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Anweisung: Hessische Untertanen haben beim Decken der Stuten außer dem Trinkgeld für den Knecht nichts zu zahlen. Schlechte und blinde Stuten werden nicht gedeckt
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Anweisung: Hessische Untertanen haben beim Decken der Stuten außer dem Trinkgeld für den Knecht nichts zu zahlen. Schlechte und blinde Stuten werden nicht gedeckt
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> T Landwirtschaft >> T.5 Tierzucht und Tierschutz, Viehkrankheiten und -handel
Darmstadt, 1827 März 27
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