Jurisdiktions- und Hoheitsstreit um Haus und Herrschaft Myllendonk. Anlaß des Prozesses ist die Einforderung von schweren Fuhrdiensten, nämlich Steinkohle, die der Appellant durch seinen Vogt Werner von Dülken an der Maas kaufen ließ, von dort abzuholen und nach Myllendonk zu transportieren. Die Hofdienstleute haben dies 1572 für den gleichnamigen Vater des Appellanten aus Gefälligkeit und gegen Übernahme der Futter-, Speise- und Trankkosten freiwillig getan. Als der Appellant 1574 den gleichen Transportdienst einforderte, weigerten sich die Hofleute, weil dieser Steinkohlentransport nicht zu ihren Dienstpflichten gehört. Sie hätten fünf Dienste zu verrichten, die schwere Fuhr (Fuhrdienst außerhalb der Herrschaft Myllendonk und länger als einen Tag, z. B. nach Köln oder Aachen, von 11 Höfen, aber sehr selten zu leisten), die leichte Fuhr (Tagesfuhrdienst außerhalb der Herrschaft Myllendonk, z. B. nach Neuss), den Hofdienst (Holzhauen, Heumachen, Friedzäune errichten, Schanzen tragen und anlegen innerhalb der Herrschaft Myllendonk), den „Bielen“ und Gehenden Dienst (Brief- und Botendienste inner- und außerhalb der Herrschaft Myllendonk) und den „Schupfendienst“ (Instandhaltung von Wasser und Weiden, Wegen und Stegen). Der Appellant versuche, ihnen durch die Steinkohlenfuhr einen neuen schweren Fuhrdienst aufzuzwingen. Als der Appellant einige seiner Hofdienstleute verhaftete und andere aus der Herrschaft flüchteten, griff der Herzog von Jülich ein. Der Appellant wertet dies als einen Versuch, Myllendonk der jül. Landeshoheit zu unterwerfen. Myllendonk sei jedoch ein Lehen des Herzogs von Geldern als Graf von Zutphen. Korschenbroich sei eine Pertinenz von Myllendonk und unterstehe damit auch der geldrischen Gerichtshoheit. Der Appellant meint daher, daß die Sache zunächst vor Kanzlern und Räten zu Arnheim und danach vor dem brabantischen Hof zu Brüssel erörtert werden müsse. Der Appellat verteidigt sein Eingreifen mit dem Hinweis auf seine Schirm- und Schutzrechte über die Hofdienstleute. Er läßt ein, daß der Appellant die Sache unter Mißachtung der Reichsjurisdiktion vor ein reichsfremdes, ausländisches Gericht ziehen wolle. Das RKG setzt mit Urteil vom 12. Jan. 1580 eine Kommission ein.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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