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Regierung Gießen: Die Branntweinbrenner haben die Abgabe in Höhe von fünf Achteln per Ohm nicht nur vom Rauhkessel, sondern auch vom Läuterkessel zu entrichten (Druck)
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Regierung Gießen: Die Branntweinbrenner haben die Abgabe in Höhe von fünf Achteln per Ohm nicht nur vom Rauhkessel, sondern auch vom Läuterkessel zu entrichten (Druck)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.3 Brauhäuser und Brennereien
Gießen, 1817 Juni 10
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