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Ausschreiben: Es wird festgestellt, dass bei Zeugenverhören oft nicht in der vorgeschriebenen Form vom 3. März 1797 verfahren wird, so dass oft keine Zeugenaussagen schriftlich zum Vergleich festgehalten werden. In Zukunft müssen diese Vorschriften beachtet werden

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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