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Anweisung: Aus Amts- und Gemeindekassen an das Sanitätspersonal bezahlte Gehälter sollen wieder von der Staatskasse eingezogen werden, dagegen sollen die Gehälter aus Hospital-, Stockhaus-, Zuchthaus-, Armenhaus- und an die Waisenhaus-Kassen an das Sanitätspersonal direkt entrichtet werden (Ausfertigung drei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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