Verordnung: Wegen Missbrauchs wird das Abtriebsrecht [Vorkaufsrecht] für die Fälle, wo durch eine Kaufhandlung ein nützlicher Untertan erworben werden könnte oder einem solchen Untertan zu merklichem Aufnehmen zu verhelfen wäre, nach Maßgabe des fürstlichen Interesses abgeschwächt (Druck)